Statuten der SVP Sektion Niederbipp
Um eine gute Lesbarkeit dieser Statuten zu ermöglichen, wurde auf die zusätzliche Schreibung der weiblichen Form verzichtet. In allen Fällen, in denen nur die männliche Form geschrieben steht, ist ausdrücklich immer auch die weibliche Form gemeint.
I. Name und Zweck
Art. 1 (Name)
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Niederbipp, nachfolgend SVP Niederbipp genannt, besteht mit Sitz in Niederbipp eine selbständige Partei in der Rechtsform eines Vereins gemäss Art. 60 ff. des ZGB. Die SVP Niederbipp ist eine Sektion der SVP Kanton Bern.
Art. 2 (Zweck)
Die SVP Niederbipp bekennt sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben und setzt sich insbesondere für die Familie, den Mittelstand, das Gewerbe, die Landwirtschaft und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ein.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 (Erwerb)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Ortspartei. Der Beitritt steht allen natürlichen Personen offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
Art. 4 (Erlöschen)
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss aus der Ortspartei, durch den Tod eines Einzelmitgliedes oder durch Auflösung der Ortspartei. Der Ausschluss kann, nach vorheriger Anhörung, in besonderen Fällen auch vom Vorstand verfügt werden, wenn ein Mitglied krass gegen die Interessen der Ortspartei verstösst oder die Zahlung des Mitgliederbeitrages verweigert.
III. Organisation
Art. 5 (Aufbau)
Die Ortspartei ist der kantonalen Partei angeschlossen und in deren Organen vertreten. Die Ortspartei beteiligt sich an der politische Willensbildung in der Gemeinde Niederbipp und befasst sich mit allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Sie wirbt neue Parteimitglieder. Die Ortspartei führt die Bezeichnung Schweizerische Volkspartei (SVP) mit der Ortsbezeichnung. Die Statuten der SVP Niederbipp unterliegt der Genehmigung durch den Kantonalvorstand. Die Ortspartei ist selbstständig bei der Bestimmung ihrer Organisation.
IV. Organe
Art. 6 (Organe)
Die Organe der SVP Niederbipp sind:
1. die Hauptversammlung
2. der kleine Vorstand
3. der grosse Vorstand
4. die Arbeitsgruppen
5. die Revisionsstelle
Art. 7 (Hauptversammlung)
Die Hauptversammlung ist das oberste Parteiorgan. Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Wahl ; a) des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des kleinen Vorstandes und des Kassiers
b) der zwei Rechnungsrevisoren
c) der Delegierten des Amtsverbandes und der
Kantonalpartei
2. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
3. Stellungnahme zu wichtigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen, Abstimmungen und Parolenfassung
4. Genehmigung des Jahresprogrammes und Genehmigung des Budgets einschliesslich der Mitgliederbeiträge
5. Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes
5. Entscheide über Statutenänderungen und über die Auflösung der Partei
Die Hauptversammlung kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse von Fall zu Fall dem Vorstand übertragen. Sie wird jährlich mindestens einmal einberufen, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder eine Einberufung verlangt. Die Einladungen müssen mindestens 20 Tage vor der Hauptversammlung persönlich adressiert erfolgen.
Art. 8 (Der kleine Vorstand)
Der Vorstand setzt sich aus 5 -6 Mitgliedern zusammen und ihm gehören an:
1. der Präsident
2. der Vizepräsident
3. der Sekretär
4. der Koordinator
5. der Kommunikationschef
6. der Vertreter des Gemeinderates
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Dringlichkeit der Geschäfte. Dem Vorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Wahl der Arbeitsgruppen
3. Vorbereitung der Hauptversammlung
4. Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung
5. Beschlussfassung über Vernehmlassungen
6. Stellungnahme zu politischen Fragen, soweit sie nicht in die
Kompetenz der Hauptversammlung fallen
7. Einsetzung der Kommissionen
8. Mitgliederwerbung
9. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
10. Durchführung der Parteiauflösung
Art. 9 (Grosser Vorstand / Arbeitsgruppen)
Der grosse Vorstand, resp. die Arbeitsgruppen werden zur Erledigung spezieller Aufgaben gemäss den Stellenbeschrieben eingesetzt. Die Mitglieder des grossen Vorstandes, resp. der Arbeitsgruppen sind einem Mitglied des kleinen Vorstandes direkt unterstellt. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst.
Art. 10 (Revisionsstelle)
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung darüber Bericht. Stellen die Rechnungsrevisoren bei ihrer Buchprüfung schwerwiegende Unregelmässigkeiten fest, müssen sie den Präsidenten innerhalb von sieben Tagen schriftlich informieren.
Art. 11 (Stellenbeschriebe)
Für die Mitglieder aller Parteiorgane bestehen Stellenbeschriebe. Die Stellenbeschriebe werden durch den kleinen Vorstand genehmigt und vom Präsidenten und dem Stelleninhaber, beim Präsidenten zusammen mit dem Vizepräsidenten, unterzeichnet.
In den Stellenbeschrieben werden folgende Punkte geregelt:
- Stellenbezeichnung
- Übergeordnete / Unterstellte Stelle
- Stellvertretung
- Organisatorische Eingliederung
- Unterschriftenberechtigung
- Kompetenzen
- Aufgaben, Verantwortlichkeiten
- Zusatzaufgaben
- Allgemeines
V. Finanzen
Art. 12 (Mittelbeschaffung)
Die Ortspartei beschafft ihre Mittel durch:
1. Beiträge der Einzel- und Familienmitglieder der Ortspartei
2. freiwillige Beiträge und Gönnerbeiträge von Nichtmitgliedern
3. ausserordentliche Aktionen
Für die Festsetzung der Beiträge ist die Hauptversammlung der Ortspartei zuständig. Für die Verpflichtungen der Ortspartei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.
Vl. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 (Amtsdauer)
Ausser dem Präsidenten werden die Mitglieder des kleinen Vorstandes, der Kassier sowie die Revisionsstelle auf eine einheitliche Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Der Präsident wird alle 2 Jahre gewählt.
Art. 14 (Beschlussfassung)
Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit kommt dem Präsidenten, der die Versammlung leitet, der Stichentscheid zu. Die jeweilige Einladung gilt als Stimmausweis.
Art. 15 (Parteivertretung)
Der Präsident - oder in Stellvertretung der Vizepräsident - vertritt zusammen mit einem Mitglied des kleinen Vostandes die Partei und zeichnet für diese. Die Unterschriftsberechtigungen der übrigen Mitglieder der Parteiorgane richten sich nach den, durch den Vorstand genehmigten und unterzeichneten Stellenbeschrieben.
Art. 16 (Rekurs)
Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann das betroffene SVP Mitglied innert 20 Tagen ab Eröffnung des Entscheides an die Hauptversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.
VII. Revision der Statuten und Auflösung der Partei
Art. 17 (Revision)
Die Hauptversammlung kann die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern. Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten sechs Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 18 (Auflösung)
Für die Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung der Partei müssen den Präsidenten sechs Wochen vor der Hauptversammlung eingereicht werden. Der Vollzug der Auflösung obliegt dem Vorstand.
Art. 19 (Inkraftsetzung)
Diese Statuten treten mit Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 4. Februar 2005 in Niederbipp in Kraft. Die alten Statuten treten, mit allen in den darauffolgenden Jahren gefassten Ergänzungsbeschlüssen, ausser Kraft.
Niederbipp, den 25.01.2005
Der Präsident
Martin Schönmann
Der Vizepräsident
René Suter
Genehmigt SVP Kanton Bern, 18.01.2005





