Legislaturziele 2020 - 2024 der
SVP Niederbipp
1.Verkehrsinfrastruktur
Die SVP setzt sich für eine spürbare Entlastung vom Durchgangs- und
Schwerverkehr auf den Hauptachsen (Dürrmühlestrasse; Wydenstrasse) ein,
strebt die Schaffung von verkehrsberuhigenden Massnahmen an und will sichere
Schulwege für alle Kinder in Niederbipp realisieren.
Sie will genügend zentrumsnahe Parkplätze für Besucher, Angestellte,
Gewerbetreibende und Dienstleistende sicherstellen, so dass Suchverkehr und
wildes Parkieren unterbunden werden kann.
Sie will die Planung für eine Umfahrungsstrasse entlang der Autobahn A1 sowie
die Realisierung des Autobahnzubringers Niederbipp-Langenthal in Absprache
mit Kanton und Nachbargemeinden vorantreiben.
2.Standortförderung
Im Interesse der gesamten Bevölkerung, will die SVP die Wohn- und
Lebensqualität in Niederbipp weiter verbessern.
Es ist ein moderates Bevölkerungswachstum anzustreben. Anstelle von
überdimensionierten Grossprojekten ist die Ansiedlung von Industrie- und
Gewerbebetrieben zu fördern, welche nachhaltige Arbeitsplätze von hoher
Wertschöpfung schaffen und gleichzeitig die Wohnqualität in unserer Gemeinde
nicht beeinträchtigen. Die Erhaltung von Gewerbebetrieben im Dorfkern soll
gefördert werden.
Es wird eine bürgerfreundliche Gemeindeverwaltung angestrebt, die ihre
Aufgaben effizient bewältigt. Schwerfällige Verwaltungsabläufe sollen abgebaut
werden. Bestehende kommunale Gesetze und Reglemente sollen auf ihre
Notwendigkeit überprüft werden.
3.Schule und Bildung
Die SVP setzt sich für eine zeitgemässe und leistungsorientierte Volksschule ein.
Der Kernauftrag der Schule ist es, Wissen zu vermitteln. Die Erziehung und
Förderung der Kinder ist demgegenüber Aufgabe der Eltern.
Die Schulen von Niederbipp sollen den Kindern eine solide Grundausbildung
vermitteln. Kinder und Jugendliche sind ihren Fähigkeiten entsprechend zu
fördern und zu fordern.
4.Soziale Sicherheit und Ordnung
Die Eigenverantwortung der einzelnen Bürger muss gestärkt werden. Die soziale
Unterstützung ist nur als letztes Mittel und bei ausgewiesenem Bedarf zu
gewähren.
Sicherheit und Ordnung muss auf dem Gemeindegebiet, namentlich auf
öffentlichen Plätzen und Anlagen (Schulgelände, Bahnhofareal) gewährleistet
sein. Vandalismus, Kleinkriminalität und Gewalt müssen konsequent bekämpft
werden.
Die SVP bekennt sich zum Asylrecht für verfolgte Flüchtlinge und
Schutzbedürftige. Sie verlangt im Gegenzug eine zielgerichtete Integration und
sinnvolle Beschäftigung der in unserem Dorf lebenden Asylanten.
5.Finanzen/Steuern
Gesunde Finanzen und ein attraktiver Steuerfuss sind anzustreben. Die SVP
verlangt einen konsequenten Schuldenabbau und wehrt sich gegen die
Erhöhung der kommunalen Steuern, Gebühren und Abgaben.
Durch gezielte Massnahmen soll das Pro-Kopf-Steueraufkommen erhöht werden
und anfallende Kosten gemäss dem Verursacherprinzip finanziert werden.
Von den Gemeindebehörden werden eine strikte Ausgabendisziplin und das
kritische Hinterfragen von neuen und bestehenden Aufgaben gefordert.
Für weitere Informationen:
Präsident:
Ronny Ingold
Unterer Sängelenweg 6
4704 Niederbipp
Tel: 032 636 42 93
ronny.ingold@bluewin.ch
www.svp-niederbipp.ch
Statuten der SVP Sektion Niederbipp
Um eine gute Lesbarkeit dieser Statuten zu ermöglichen, wurde auf die zusätzliche
Schreibung der weiblichen Form verzichtet. In allen Fällen, in denen nur die männliche Form
geschrieben steht, ist ausdrücklich immer auch die weibliche Form gemeint.
I. Name und Zweck
Art. 1 (Name)
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Niederbipp, nachfolgend SVP Niederbipp
genannt, besteht mit Sitz in Niederbipp eine selbständige Partei in der Rechtsform eines
Vereins gemäss Art. 60 ff. des ZGB. Die SVP Niederbipp ist eine Sektion der SVP Kanton
Bern.
Art. 2 (Zweck)
Die SVP Niederbipp bekennt sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den
Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und
Bürger am öffentlichen Leben und setzt sich insbesondere für die Familie, den Mittelstand,
das Gewerbe, die Landwirtschaft und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ein.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 (Erwerb)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Ortspartei. Der Beitritt steht allen
natürlichen Personen offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den
Grundsätzen der Partei bekennen.
Art. 4 (Erlöschen)
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss aus der Ortspartei, durch den
Tod eines Einzelmitgliedes oder durch Auflösung der Ortspartei. Der Ausschluss kann, nach
vorheriger Anhörung, in besonderen Fällen auch vom Vorstand verfügt werden, wenn ein
Mitglied krass gegen die Interessen der Ortspartei verstösst oder die Zahlung des
Mitgliederbeitrages verweigert.
III. Organisation
Art. 5 (Aufbau)
Die Ortspartei ist der kantonalen Partei angeschlossen und in deren Organen vertreten. Die
Ortspartei beteiligt sich an der politische Willensbildung in der Gemeinde Niederbipp und
befasst sich mit allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Sie wirbt neue Parteimitglieder.
Die Ortspartei führt die Bezeichnung Schweizerische Volkspartei (SVP) mit der
Ortsbezeichnung. Die Statuten der SVP Niederbipp unterliegt der Genehmigung durch den
Kantonalvorstand. Die Ortspartei ist selbstständig bei der Bestimmung ihrer Organisation.
IV. Organe
Art. 6 (Organe)
Die Organe der SVP Niederbipp sind:
1. die Hauptversammlung
2. der kleine Vorstand
3. der grosse Vorstand
4. die Arbeitsgruppen
5. die Revisionsstelle
Art. 7 (Hauptversammlung)
Die Hauptversammlung ist das oberste Parteiorgan. Die Hauptversammlung hat folgende
Befugnisse:
1. Wahl
a) des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des kleinen Vorstandes und des
Kassiers
b) der zwei Rechnungsrevisoren
c) der Delegierten des Amtsverbandes und der Kantonalpartei
2. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
3. Stellungnahme zu wichtigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen
Wahlen, Abstimmungen und Parolenfassung4. Genehmigung des Jahresprogrammes und
Genehmigung des Budgets
einschliesslich der Mitgliederbeiträge
5. Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes
6. Entscheide über Statutenänderungen und über die Auflösung der Partei
Die Hauptversammlung kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse von Fall zu Fall dem
Vorstand übertragen. Sie wird jährlich mindestens einmal einberufen, oder wenn ein
Zehntel der Mitglieder eine Einberufung verlangt. Die Einladungen müssen mindestens 20
Tage vor der Hauptversammlung persönlich adressiert erfolgen.
Art. 8 (Der kleine Vorstand)
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen und ihm gehören an:
1. der Präsident
2. der Vizepräsident
3. der Sekretär
4. die Parteivertreter im Gemeinderat
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Dringlichkeit der Geschäfte. Dem Vorstand
fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Wahl der Arbeitsgruppen
3. Vorbereitung der Hauptversammlung
4. Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung
5. Beschlussfassung über Vernehmlassungen
6. Stellungnahme zu politischen Fragen, soweit sie nicht in die Kompetenz der
Hauptversammlung fallen
7. Einsetzung der Kommissionen
8. Mitgliederwerbung
9. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
10. Durchführung der Parteiauflösung
Art. 9 (Grosser Vorstand / Arbeitsgruppen)
Der grosse Vorstand, resp. die Arbeitsgruppen werden zur Erledigung spezieller Aufgaben
gemäss den Stellenbeschrieben eingesetzt. Die Mitglieder des grossen Vorstandes, resp. der
Arbeitsgruppen sind einem Mitglied des kleinen Vorstandes direkt unterstellt. Die
Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst.
Art. 10 (Revisionsstelle)
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der
Hauptversammlung darüber Bericht. Stellen die Rechnungsrevisoren bei ihrer Buchprüfung
schwerwiegende Unregelmässigkeiten fest, müssen sie den Präsidenten innerhalb von
sieben Tagen schriftlich informieren.
Art. 11 (Stellenbeschriebe)
Für die Mitglieder aller Parteiorgane bestehen Stellenbeschriebe. Die Stellenbeschriebe
werden durch den kleinen Vorstand genehmigt und vom Präsidenten und dem
Stelleninhaber, beim Präsidenten zusammen mit dem Vizepräsidenten, unterzeichnet.
In den Stellenbeschrieben werden folgende Punkte geregelt:
- Stellenbezeichnung
- Übergeordnete / Unterstellte Stelle
- Stellvertretung
- Organisatorische Eingliederung
- Unterschriftenberechtigung
- Kompetenzen
- Aufgaben, Verantwortlichkeiten
- Zusatzaufgaben
- Allgemeines
V. Finanzen
Art. 12 (Mittelbeschaffung)
Die Ortspartei beschafft ihre Mittel durch:
1. Beiträge der Einzel- und Familienmitglieder der Ortspartei
2. freiwillige Beiträge und Gönnerbeiträge von Nichtmitgliedern
3. ausserordentliche Aktionen
Für die Festsetzung der Beiträge ist die Hauptversammlung der Ortspartei zuständig. Für die
Verpflichtungen der Ortspartei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung
verantwortlich.
Vl. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 (Amtsdauer)
Ausser dem Präsidenten werden die Mitglieder des kleinen Vorstandes, der Kassier sowie die
Revisionsstelle auf eine einheitliche Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Der Präsident wird alle
2 Jahre gewählt.
Art. 14 (Beschlussfassung)
Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten
geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der
anwesenden Stimmberechtigten. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei
Stimmgleichheit kommt dem Präsidenten, der die Versammlung leitet, der Stichentscheid zu.
Die jeweilige Einladung gilt als Stimmausweis.
Art. 15 (Parteivertretung)
Der Präsident - oder in Stellvertretung der Vizepräsident - vertritt zusammen mit einem
Mitglied des kleinen Vostandes die Partei und zeichnet für diese. Die
Unterschriftsberechtigungen der übrigen Mitglieder der Parteiorgane richten sich nach den,
durch den Vorstand genehmigten und unterzeichneten Stellenbeschrieben.
Art. 16 (Rekurs)
Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann das betroffene SVP Mitglied innert 20 Tagen ab
Eröffnung des Entscheides an die Hauptversammlung rekurrieren. Diese entscheidet
endgültig.
VII. Revision der Statuten und Auflösung der Partei
Art. 17 (Revision)
Die Hauptversammlung kann die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern.
Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten sechs Wochen vor der
Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.Art. 18 (Auflösung)
Für die Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden
Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung der Partei müssen den Präsidenten
sechs Wochen vor der Hauptversammlung eingereicht werden. Der Vollzug der Auflösung
obliegt dem Vorstand.
Art. 19 (Inkraftsetzung)
Diese Statuten treten mit Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 4. Februar 2005
in Niederbipp in Kraft. Die alten Statuten treten, mit allen in den darauffolgenden Jahren
gefassten Ergänzungsbeschlüssen, ausser Kraft.
Niederbipp, den 25.01.2005
Der Präsident
Der Sekretär
Niklaus Burri Pierre Fivaz
Genehmigt SVP Kanton Bern, 17.08.2015
Die Geschichte der schweizerischen Volkspartei
Von der BGB zur Schweizerischen Volkspartei
Gründungstag der Schweizerischen Volkspartei SVP ist der 22.
September 1971 (Konstituierung: 18. Dezember 1971). Hinter
diesem «jungen» Datum liegt eine respektable Parteigeschichte,
handelt es sich doch bei der SVP um einen Zusammenschluss
zweier traditionsreicher Parteien: der Schweizerischen Bauern-,
Gewerbe- und Bürgerpartei (BGB) und der Demokratischen
Parteien der Kantone Glarus und Graubünden.
Die ehemalige Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei (BGB)
Die Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei (BGB) wurde am 23.
Dezember 1936 als gesamtschweizerische Partei gegründet
(Konstituierung: 30. Januar 1937). Im Kanton Zürich jedoch
bestand bereits seit 1917 eine Bauernpartei, und im Kanton Bern
erfolgte die Gründung der Partei im Jahre 1918. Die Anstösse zur
Gründung einer Bauernpartei waren zugleich wirtschaftlicher und
politischer Natur: Einerseits war es der wirtschaftspolitische
Gegensatz zwischen Bauern und Unternehmern innerhalb der Freisinnigen Partei und
andererseits die Untervertretung der Landwirte in dieser Partei. Aber auch der Vormarsch
der Sozialisten und die Überzeugung jüngerer Bauernpolitiker, der Freisinn trete zu wenig
energisch gegen sozialistische, aber auch antimilitaristische und internationalistische
Tendenzen auf, spielte eine nicht zu unterschätzende Rolle für die Gründung der Bauern-
und Bürgerpartei.
Im Jahre 1921 stiessen der Gewerbeflügel und die alten Liberal-konservativen des Kantons
Bern dazu. Die Gründung der eigentlichen schweizerischen Partei erfolgte aufgrund einer
Existenzkrise, hervorgerufen durch die sogenannte «Jungbauernbewegung».
Die BGB, welche ursprünglich als Oppositionspartei gegen den vorherrschenden Freisinn
entstanden ist, wurde 1929 Bundesratspartei. Ihr erster Vertreter in der Landesregierung war
der legendäre Berner Rudolf Minger. Er wurde 1881 in Mülchi im Limpachtal geboren und
wuchs im väterlichen Bauernbetrieb auf. Seine politische Karriere begann nicht in einer
Partei. Als Plattform diente ihm viel mehr die landwirtschaftliche Genossenschaft von
Schüpfen, in der er 1909 den Vorsitz hatte. Kurze Zeit später 1911 wurde er in den Vorstand
des bernischen Genossenschaftsverbandes gewählt. Öfters wurde er als Redner
herangezogen.
Eine seiner Hauptforderungen war es dabei, dass die landwirtschaftlichen Genossenschaften
auch im Bernbiet das sogenannte Konsumgeschäft (Lebensmittel und Artikel des täglichen
Bedarf führen) aufnehmen sollten. Zu diesem Zeitpunkt wagte Minger den Schritt von
wirtschaftlichen Themen ins Gebiet der Parteipolitik noch nicht. Vielmehr erwartete er
Besserung von einer energischen Interessenvertretung durch die grossen bernischen
landwirtschaftlichen Verbände.
Am 24. November 1917 fand im Bierhübeli in Bern die Delegiertenversammlung des
bernischen Genossenschaftsverbandes statt. An diesem Anlass nutzte Minger die Gunst der
Stunde und «schlug dem Fass den Spunten aus» wie er selber sagte trotz den väterlichen
Mahnungen zu Vorsicht und Zurückhaltung vom damaligen Parteipräsidenten Johann Jenny.
Minger rief auf zu politischer Neuordnung, zur Unterstützung des Proporzes und zur
Gründung einer selbständigen Bauernpartei. Mingers «Bierhübeli»-Rede brachte die Dinge in
Fluss und leitete die Entwicklung ein, die schliesslich zur Parteigründung führte.
Seit der Wahl 1929 von Rudolf Minger in den Bundesrat war die BGB ununterbrochen in der
Landesregierung vertreten. Die BGB war in den Kantonen Aargau, Baselland, Bern, Freiburg,
Schaffhausen, Tessin, Thurgau, Waadt und Zürich vertreten und stellte im eidgenössischen
Parlament zur Zeit des Zusammenschlusses 1936 21 National- und 3 Ständeräte.